Ein Nachtrag zum Blog-Eintrag zur Radhelmpflicht:
Der Unfall, der der nun vom Bundesgerichtshof korrigierten Helmpflicht-Fehlentscheidung eines OLG zugrundelag, war ein Türunfall. Eine Radfahrerin war gegen eine unverhofft vor ihr geöffnete Autotür gefahren und gestürzt.
Das soll nochmal Anlaß sein, auf den richtigen Seitenabstand zu parkenden Fahrzeugen hinzuweisen. Oft sehe ich Radfahrer wenige Zentimeter neben am Fahrbahnrand parkenden Autos vorbeifahren – vermutlich um dem hinter ihnen fahrenden Verkehr nicht im Wege zu sein.
Dieses Verhalten ist grundfalsch! Wenn unmittelbar vor dem Fahrrad eine Autotür geöffnet wird, hat man keine Chance zum Ausweichen und fällt im Falle eines Tür-Unfalls noch dazu vor das hinter einem fahrende Auto. Auch wenn die Schuld dann beim Autofahrer liegt, hilft das dem Radfahrer nicht. Wer aber meint, es reiche aufmerksam zu fahren und darauf zu achten, ob der Fahrer die Tür öffnen will, der irrt. Erstens hat man nur ein bestimmtes Maß an Aufmerksamkeit zur Verfügung – und wenn man bei jedem Auto auf das Fahrzeuginnere achtet, dann bleibt kein Blick mehr für den Verkehr übrig. Und zweitens hilft das nicht gegen die gar nicht so seltenen Fälle, in denen der Autofahrer schon die Hand am Türgriff hat und sich schnell nochmal bückt, um etwas aufzuheben, das z.B. beim Bremsen vom Beifahrersitz gerutscht ist. Da sieht man als Radfahrer niemanden im Auto.
Man messe mal, wie breit eine Autotür ist und nehme das (mit einem kleinen Sicherheitsaufschlag) als Maß für die Wahl des notwendigen Abstandes zu den parkenden Autos. Da sind 1 Meter, besser sogar 1,5 Meter Abstand durchaus angemessen. Vom rechten Lenkerende aus gemessen! Und schon fährt man sicher. Und braucht sich um Autotüren nicht zu kümmern – denn man fährt außerhalb des Gefahrenbereichs.
Übrigens widerspricht dieser Abstand nicht dem Rechtsfahrgebot.
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